2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit (offensichtlich falsch datiertem) Schreiben vom 18.11.2013 (Postaufgabe 29.12.2014) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 430 f.). Die Berufungserklärung erfolgte innert Frist am 19.2.2015, mit welcher die Berufung auf den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils, die damit zusam-