2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘057.65 (CHF 2‘332.75 Vorverfahren, CHF 3‘724.90 Hauptverfahren) an C.________. 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). (…)»