Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 52 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Weber, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Rampa Verfahrensbeteiligte A.________, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 22.12.2014 (PEN 2014 308) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 22.12.2014 Fol- gendes erkannt (pag. 424 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Handlung mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 27. Januar 2013 z.N. C.________ a) im Barbereich des Hotels E.________ b) im Treppenhaus des Hotels E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘962.00 (CHF 2‘862.00 für die Verteidigungskos- ten, CHF 100.00 für persönliche Umtriebe), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘675.00 (Gerichtsgebühren CHF 1‘600.00, CHF 75.00 Untersuchung) und Auslagen von CHF 774.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘449.50, an den Kanton. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘849.50. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 27. Januar 2013 in Saanen, in seinem Hotelzimmer im Hotel E.________ z.N. C.________ 2. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 27. Ja- nuar 2013 in Saanen, durch Abgabe von Vodka-Mischgetränk an Personen unter 18 Jahre. und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 106 Abs. 1-3, 187 Ziff. 1 i.V.m. 4, 333 StGB; 13 Abs. 1 KStrG 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60.00 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 11‘400.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘675.00 (Gerichtsgebühren CHF 1‘600.00, CHF 75.00 Untersuchung) und Auslagen von CHF 774.5, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘449.50. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘849.50. III. A.________ wird weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘057.65 (CHF 2‘332.75 Vorverfahren, CHF 3‘724.90 Hauptverfahren) an C.________. 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). (…)» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit (offensichtlich falsch datiertem) Schreiben vom 18.11.2013 (Postaufgabe 29.12.2014) form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 430 f.). Die Berufungserklärung erfolgte innert Frist am 19.2.2015, mit welcher die Berufung auf den Schuldspruch der sexuellen Handlun- gen mit Kindern gemäss Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils, die damit zusam- 3 menhängende Geldstrafe (Ziff. II./2. Sanktionenpunkt), den Zivilpunkt (Ziff. III.) so- wie die Nebenfolgen des Urteils, soweit diese mit dem angefochtenen Schuld- spruch zusammenhängen, beschränkt wurde (pag. 473 ff.). Mit Verfügung vom 23.2.2015 wurde eine Kopie der Berufungserklärung der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Gelegenheit geboten, ihm Rahmen von Art. 400 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) Stellung zu nehmen (pag. 477 f.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24.2.2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 481 f.). Die Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 16.3.2015 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 483). Zwecks Festsetzung eines Hauptverhandlungstermins wurden in der Folge Terminabsprachen mit den Partei- en getroffen (pag. 487 ff.) und der Termin auf den 12.11.2015 gelegt (pag. 492). Mit Eingabe vom 31.3.2015 beantragte der Berufungsführer die Verschiebung des Verhandlungstermins auf den Zeitraum zwischen dem 18.12.2015 und 30.12.2015, ev. 4.1.2016, da der in H.________ (USA) wohnhafte Berufungsführer während des besagten Zeitraums ohnehin in der Schweiz weile. Eventualiter sei der Beru- fungsführer vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung zu dispensieren (pag. 495 ff.). Mit Schreiben vom 1.4.2015 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, sich zwar nicht einer Dispensation des Berufungsführers, jedoch einer Terminverschiebung zu widersetzen (pag. 500 f., 504 f.). Mit Verfügung vom 1.4.2015 wurde je eine Kopie dieser Eingaben der anderen Partei zugestellt und die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO) einverstanden sind (pag. 502 f.). Der Beru- fungsführer teilte mit Schreiben vom 20.4.2015 (pag. 509), die Straf- und Zivilkläge- rin mit demjenigen vom 21.4.2015 (pag. 511) das Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit. Mit Verfügung vom 22.4.2015 wurde die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, der Berufungsführer zur Einrei- chung der Berufungsbegründung (Art. 406 Abs. 3 StPO) aufgefordert sowie die Zu- sammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 513 f.). Die Berufungsbe- gründung erfolgte am 22.5.2015 (pag. 517 ff). Ein Doppel der Begründung wurde der Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 26.5.2015 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt (pag. 531 f.). Die Stellungnahme der Straf- und Zivilklä- gerin erfolgte am 23.6.2015 (pag. 534 ff.). Ein Doppel der Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 24.6.2015 dem Berufungsführer zugestellt unter Einräumung der Möglichkeit zur Replik (pag. 550 f.). Die Replik erfolgte am 10.7.2015 (pag. 555 ff.). Mit Verfügung vom 3.8.2015 wurde eine Kopie der Replik der Straf- und Zivilkläge- rin zugestellt mit der Möglichkeit zur Duplik (pag. 567 f.). Die Duplik erfolgte am 26.8.2015 (pag. 570 ff.). Eine Kopie davon wurde dem Berufungsführer mit Verfü- gung vom 28.8.2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 579 f.). 3. Anträge der Parteien 3.1 Berufungsführer Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Berufungsführers in der Berufungsbegründung vom 22.5.2015 folgende Anträge (pag. 519 f.): 4 «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22. Dezember 2014 in- sofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Handlung mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 27. Januar 2013 zum Nachteil der C.________, im Barbereich sowie im Treppenhaus des Hotels E.________, unter Aufer- legung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung; 1.2 A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kan- tonale Strafrecht, begangen am 27. Januar 2013 in Saanen durch Abgabe von Vodka- Mischgetränk an Personen unter 18 Jahren. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen am 27. Januar 2013 in Saanen, in seinem Hotelzimmer im Hotel E.________, zum Nachteil der C.________. 3. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 200.--, bei einer Er- satzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. 4. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge. 5. Die Verfahrenskosten vor beiden Instanzen seien vollumfänglich, eventualiter unter Ausschei- dung eines geringfügigen Betrages für den Schuldspruch wegen Übertretung des Gesetzes über das kantonale Strafrecht, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Es sei A.________ eine vollumfängliche Entschädigung für die Kosten der Verteidigung vor bei- den Instanzen in der Höhe der eingereichten Kostennoten zu entrichten. 7. Das DNA-Profil sowie sämtliche erkennungsdienstlichen Unterlagen über A.________ seien nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.» 3.2 Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklä- gerin in der Stellungnahme vom 23.6.2015 folgende Anträge (pag. 535): «Das Obergericht des Kantons Bern wird gebeten folgendes Urteil zu sprechen: 1. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen. 2. Das Urteil des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Oberland vom 22. Dezember 2014 wird vollumfänglich bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten der Berufungsinstanz werden A.________ auferlegt. 4. C.________ wird eine Parteientschädigung für die Verteidigungskosten der Berufungsinstanz zu Lasten von A.________ zugesprochen.» 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, an- geblich mehrfach begangen am 27.1.2013 z.N. der Straf- und Zivilklägerin im Bar- bereich sowie im Treppenhaus des Hotels E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Berufungsführer sowie unter Auferlegung der anteilsmässi- 5 gen Verfahrenskosten an den Kanton gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils, der Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Straf- recht gemäss Ziff. II./2. sowie die dafür ausgefällte Busse von CHF 200.00 in- kl. festgelegter Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäss Ziff. II./2. Sanktionen- punkt sind unangefochten geblieben und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat das Urteil in den folgenden übrigen Punkten zu überprüfen: Den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II./1. des erstin- stanzlichen Urteils, die damit zusammenhängende Strafzumessung (Ziff. II./1. Sanktionenpunkt), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II./3. Kosten- und Entschädigungspunkt), den Zivilpunkt (Ziff. III.) sowie die weiteren Verfügungen (DNA-Profil, Ziff. IV. sowie die übrigen erkennungsdienstlichen Daten, worüber die Vorinstanz nicht verfügt hat). Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Berufung bzw. Anschlussberufung seitens der Staatsan- waltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin ist die Kammer an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Beweisergänzungen Von der Kammer wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 22.4.2015 (pag. 515) eingeholt und den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 514). II. Sachverhalt 6. Ausgangslage Mit Verfügung vom 28.1.2013 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eine Untersuchung gegen den Berufungsführer wegen Vergewaltigung, evtl. ver- suchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kind z.N. der Straf- und Zivilklägerin sowie wegen Abgabe von Suchtmitteln an Jugend- liche (pag. 1). Mit Verfügung vom 12.3.2014 (genehmigt am 19.3.2014) stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen Vergewaltigung, evtl. versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie sexuellen Handlungen mit Kindern ein (pag. 241 ff.). Mit Beschluss vom 11.8.2014 hiess die Beschwerdekammer die seitens der Straf- und Zivilklägerin dagegen er- hobene Beschwerde vom 31.3.2014 gut und hob Ziffern 1.3 sowie 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12.3.2013 auf (pag 329 ff.). Am 26.9.2014 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland beim Regionalgericht Oberland Anklage gegen den Berufungsführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (pag. 345 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift vom 26.9.2014 wird dem Berufungsführer u.a. vor- geworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht zu haben, indem er am 27.1.2013 in Saanen im Hotel E.________ im Barbereich die unter 16-jährige Straf- und Zivilklägerin über den Kleidern an Brüsten und Po gestreichelt habe (Anklageschrift Ziff. I./1./a), im Treppenhaus seine Hand in ihre Unterhose ge- führt/gesteckt habe und mit der Fingerspitze in deren Scheide eingedrungen sei (Ziff. I./1./b) sowie in seinem Hotelzimmer in Saanen mit ihr Petting gehabt, d.h. mit ihr Zungenküsse ausgetauscht, sie an den nackten Brüsten ausgegriffen, ihren 6 nackten Genitalbereich massiert, seinen Finger in ihre Scheide eingeführt, sich von ihr sein nacktes Glied massiert und sich oral befriedigen lassen habe (Ziff. I./1./.c, pag. 345 ff.). Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die sexuell motivierten Berührungen zwischen dem Berufungsführer und der Straf- und Zivilklägerin ein- vernehmlich stattfanden (pag. 444 Ziff. 3.1.). Entgegen den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und gestützt auf die Aussagen des Berufungsführers, welche mit der entsprechenden Videosequenz übereinstimmten, sei zudem davon auszuge- hen, dass er zwar mit der Straf- und Zivilklägerin Zungenküsse ausgetauscht, sie aber nicht an Brüsten und Po gestreichelt habe (pag. 444 Ziff. 3.2.). Betreffend die sexuell motivierten Berührungen im Treppenhaus seien die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls als nicht glaubhaft einzustufen und es sei dement- sprechend auf die Aussagen des Berufungsführers abzustellen sowie davon aus- zugehen, dass es im Treppenhaus nicht zu sexuell motivierten Berührungen ge- kommen sei (pag. 445 f. Ziff. 3.3.). Der demnach erfolgte Freispruch von der An- schuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 27.1.2013 z.N. der Straf- und Zivilklägerin im Barbereich sowie im Treppenhaus des Hotels E.________ wurde wie bereits erwähnt nicht angefochten und ist rechtskräftig. Auch betreffend den hier interessierenden Sachverhaltsabschnitt im Hotelzimmer des Berufungsführers (Ziff. I./1./.c der Anklageschrift) stellte die Vorinstanz nicht auf die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, sondern auf die tatnächste Aus- sage des Berufungsführers ab und ging davon aus, dass der Berufungsführer zwar seinen Finger in die Scheide der Straf- und Zivilklägerin eingeführt habe, es entge- gen den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin hingegen weder zum Oralsex noch zum Massieren des nackten Glieds des Berufungsführers durch die Straf- und Zivilklägerin gekommen sei (pag. 446 ff., Ziff. 3.4.). Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer nicht ge- wusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, er jedoch ohne weiteres über die Möglichkeit verfügt hätte, einen ihrer Kollegen oder sie selber nach ihrem Alter zu fragen (pag. 448 f., Ziff. 3.5). 7. Unbestrittener Sachverhalt/bestrittene Punkte Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 443) ist fol- gender Rahmensachverhalt unbestritten: Der Berufungsführer und die Straf- und Zivilklägerin haben sich am frühen Morgen des 27.1.2013 im Hotel E.________ in Saanen getroffen. Der Berufungsführer war zusammen mit F.________ an der Ho- telbar am Bier trinken, als die Straf- und Zivilklägerin zusammen mit einer Kollegin und zwei Kollegen das Hotel betrat. Nach kurzer Begrüssung haben alle sechs gemeinsam Bier getrunken. Zwischenzeitlich begab sich die Gruppe nach draussen um zu rauchen. Nachdem sie ca. 2-3 Stangen Bier getrunken hatten, behändigte der Berufungsführer eine Flasche Vodka von der Bar und die Gruppe begab sich in den oberen Bereich des Hotels. Nachdem sie F.________ zu seinem Zimmer be- 7 gleitet hatten, gingen sie ins Zimmer des Berufungsführers, wo sie die Flasche Vodka tranken. Nachdem die Flasche Vodka leer getrunken war, gingen der Beru- fungsführer und die Straf- und Zivilklägerin hinunter zur Bar, um weiteren Alkohol zu holen, wo es zu körperlichen Berührungen zwischen den beiden kam. Zurück im Zimmer küssten sich der Berufungsführer und die Straf- und Zivilklägerin auf dem Bett in Anwesenheit der Kollegen der Straf- und Zivilklägerin. Als Letztere schlafen gehen wollten, blieb die Straf- und Zivilklägerin freiwillig beim Berufungsführer im Zimmer, wo es zu gegenseitigen sexuellen Handlungen zwischen dem Berufungs- führer und der Straf- und Zivilklägerin kam. Grundsätzlich unbestritten ist weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer nicht wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Und ebenso, dass der Berufungsführer über die Möglichkeit verfügt hätte, sich bei einem Kollegen oder bei der Straf- und Zivilklägerin selbst über ihr Alter zu erkundigen. Vor oberer Instanz bestritten und im nachfolgenden zu prüfen ist die (rechtliche) Frage, ob der Berufungsführer bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen, dass die Straf- und Zivilklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, als es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden kam. III. Rechtliche Würdigung 8. Vorbemerkungen Die Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde seitens der Verteidigung vor oberer Instanz nicht mehr gerügt (vgl. pag. 450 f.). 9. Argumente der Parteien 9.1 Berufungsführer (Berufungsbegründung vom 22.5.2015) Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung vom 22.05.2015 zusammen- fassend geltend, der Berufungsführer habe sich nicht im Zweifel über das Alter der Straf- und Zivilklägerin befunden. Er habe das Alter von G.________, damals 17 Jahre alt, aus einem Gespräch gekannt und sei davon ausgegangen, dass er es mit einer Gruppe von gleichaltrigen Jugendlichen zu tun habe. Diese Annahme sei in der konkreten Situation durchaus nachvollziehbar, sei der Berufungsführer doch mitten in der Nacht auf eine Gruppe von Jugendlichen getroffen, welche gemein- sam vom Ausgang zurückgekommen sei und offensichtlich zusammen gehörte. Da der Berufungsführer selbst keine Zweifel am Alter gehabt habe, könne es auch kei- ne Pflicht geben, tatsächliche Zweifel zu beseitigen. Zu entscheiden bleibe die Fra- ge, ob er aufgrund der konkreten Situation hätte Zweifel haben müssen. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Straf- und Zivilklägerin, so die Ver- teidigung, hätten dem Berufungsführer jedenfalls keine Zweifel aufkommen müs- sen. Komme hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin während der halben Nacht im Ausgang unterwegs gewesen sei, was einer unter 16 Jahre alten Jugendlichen nicht erlaubt gewesen wäre. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die sexuellen 8 Handlungen im klaren Einverständnis beider Parteien erfolgt seien und die Straf- und Zivilklägerin eine sehr initiative Rolle gespielt habe. Ferner sei es bei Berührungen und Küssen geblieben, was dazu führe, dass der Sorgfaltsmassstab nicht zu hoch angesetzt werden dürfe. Die seitens der Rechtsprechung als Grund für einen strengeren Sorgfaltsmassstab gezogene Grenze von mehr als 10 Jahren Altersunterschied sei vorliegend nur knapp überschritten worden. Hinzu komme, dass der Berufungsführer davon ausgegangen sei, die Straf- und Zivilklägerin sei 17 Jahre alt und nach seiner subjektiven Vorstellung somit weniger als 10 Jahre jünger. Deshalb könne wegen eines grossen Altersunterschieds keine Erhöhung des Sorgfaltsmassstabes erfolgen. Unzutreffend sei auch die Erwägung der Vorin- stanz, wonach der Irrtum vermeidbar gewesen wäre, weil zumindest die Kollegen der Straf- und Zivilklägerin auf konkrete Nachfrage hin deren korrektes Alter ge- nannt hätten. In diesem Zusammenhang sei zu erinnern, dass die Jugendlichen ohne Erlaubnis der Eltern während der Nacht im Ausgang gewesen seien und sich vom Berufungsführer und F.________ alkoholische Getränke geben liessen. Unter diesen Umständen hätten die Jugendlichen alles Interesse daran gehabt, dass die erwachsenen Anwesenden nicht mitbekamen, dass einige von ihnen noch nicht einmal 16 Jahre alt waren und es sei lebensfremd, anzunehmen, dass die Kollegen auf Nachfrage hin das Alter der Straf- und Zivilklägerin mitgeteilt hätten. Unter all diesen Umständen könne dem Berufungsführer keine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit vorgeworfen werden. 9.2 Straf- und Zivilklägerin (Stellungnahme vom 23.6.2015) Die Straf- und Zivilklägerin wendet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2015 insbesondere ein, die Annahme des Berufungsführers, dass die Straf- und Zivilklägerin 17 Jahre alt sei, sei nicht aufgrund deren Erscheinungsbilds ent- standen, sondern weil gemäss Berufungsführer alle in derselben Stufe die Schule besuchten und er somit angenommen habe, sie seien alle 17-jährig. Da aber G.________ dem Berufungsführer nicht gesagt habe, dass sie alle die gleiche Klasse besuchten, habe Letzterer auch keinen Anlass gehabt, vom Alter von G.________ automatisch darauf zu schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin auch 17-jährig sei. Der Berufungsführer gebe indirekt zu verstehen, dass er keine Zweifel über das Alter der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe, weshalb die Anfor- derungen an die Sorgfalt geringer seien. Dabei lasse er aber ausser Acht, dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts lediglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen sei, dass der Berufungsführer nicht wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin zum damaligen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Selbstredend seien dabei die Aussagen des Beru- fungsführers (Verweis auf pag. 78 ff., Z. 45-46, 85-88, 150, 154). Behaupten zu wollen, der Berufungsführer habe sich nicht hinterfragt bzw. Zweifel am Alter der Straf- und Zivilklägerin gehabt, entspreche nicht den reellen Gegebenheiten. Der Berufungsführer sei selber davon ausgegangen, dass die Straf- und Zivilkläge- rin erst vor relativ kurzer Zeit das 16. Lebensjahr abgeschlossen habe und sei sich somit bewusst gewesen, dass sie noch sehr jung gewesen sei resp. sich noch in 9 der Nähe des Schutzalters befunden habe (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_2014/2007 vom 13.11.2007 E. 3.3. sowie 6B_813/2009). Die Behauptung des Berufungsführers, wonach die Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles vom Aussehen her keinen allzu jungen Eindruck gemacht habe, besage gerade nicht, dass sie erheblich älter/alt ausgesehen habe, was der Berufungsfüh- rer denn auch nicht geltend gemacht habe. Aufgrund der äusseren Erscheinung ei- ner Person könne nicht gesagt werden, diese sei 15-, 16- oder 17-jährig; man müs- se sich Kontrollmitteln bedienen, um jegliche Zweifel zu beseitigen. Bedeutungslos sei die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin während der halben Nacht im Ausgang gewesen sei; daraus könne mit Verweis auf den Beschluss des Oberge- richts vom 11.8.2014 nicht auf ein Alter über 16 Jahren geschlossen werden. Ob die sexuellen Handlungen und vor allem wie weit sie im Einverständnis erfolgt seien, werde nie mit Sicherheit gesagt werden können; am Sorgfaltsmassstab än- dere sich nichts. Bestritten werde mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_2004/2007 vom 11.8.2014 die Ausführung der Verteidigung, wonach eine Er- höhung des Sorgfaltsmassstabs wegen eines grossen Altersunterschieds nicht er- folgen könne, weil die Grenze von 10 Jahren Altersunterschied vorliegend nur knapp überschritten worden sei. Und schliesslich sei der Gerichtspräsident des Regionalgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest die Kollegen der Straf- und Zivilklägerin dem Berufungsführer deren korrektes Alter angegeben hät- ten. 9.3 Berufungsführer (Replik vom 10.7.2015) Der Berufungsführer führt in der Replik vom 10.7.2015 zusammenfassend aus, ihm könne aus je zwei selbständigen Gründen keine fahrlässige sexuelle Handlung mit einem Kind vorgeworfen werden: Einerseits habe er keine Sorgfaltspflicht verletzt, weil in der konkreten Situation keine Pflicht bestanden habe, weitere Abklärungen hinsichtlich des Alters der Privatklägerin vorzunehmen. Unabhängig davon sei fest- zuhalten, dass auch das von der Vorinstanz aufgezeigte Alternativverhalten des Berufungsführers nicht dazu geführt hätte, dass sein Irrtum aufgedeckt worden wä- re. Damit fehle es an der Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtsverletzung und dem Irrtum. Es werde nicht bestritten, dass der Berufungsführer wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin erheblich jünger gewesen sei, was aber nicht ein Wissen darüber impliziere, dass sie noch keine 16 Jahre alt gewesen sei. Der Berufungs- führer habe bloss mehrfach gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm zu jung gewesen sei, namentlich um mit ihr den Geschlechtsverkehr (nach ihrem Wunsch) zu vollziehen. Entgegen der Straf- und Zivilklägerin werde nicht geltend gemacht, der Berufungsführer habe ausschliesslich aufgrund der Tatsache, dass sie sich nachts alleine im Ausgang befunden habe, auf ein Alter über 16 Jahre geschlos- sen, vielmehr sei dies ein Element unter vielen. 9.4 Straf- und Zivilklägerin (Duplik vom 26.8.2015) Die Straf- und Zivilklägerin bestreitet in ihrer Duplik vom 26.8.2015 die gemäss Ver- teidigung fehlende Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtsverletzung und dem Irr- tum. Der Berufungsführer missachte, dass G.________ sein Alter unbestrittener- 10 massen und eben gerade korrekt genannt habe, obwohl er auch ohne Erlaubnis der Erwachsenen gehandelt habe. Der Berufungsführer habe keineswegs ausge- sagt, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm zu jung gewesen, um mit ihr den Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen und schon gar nicht, gemäss ihrem Wunsch. Der Berufungsführer habe (Verweis auf seine Aussagen pag. 80 f. Z. 85-88) seine Sorgfaltspflicht verletzt, in dem er schwach geworden sei und seiner Erregung nicht habe widerstehen können. Das erstinstanzliche Urteil habe festgehalten, dass der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin ca. 17-jährig geschätzt habe, was gemäss Rechtsprechung und den elementaren Regeln des gesunden Menschen- verstands bedeute, dass er sich hätte hinterfragen und nachfragen müssen. Bei der Straf- und Zivilklägerin, welche zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen noch Jungfrau gewesen sei, handle es sich um eine seriöse Jugendliche, welche sich anlässlich des nächtlichen Ereignisses vom 27.1.2013 habe gehen lassen aufgrund der eigens durch den Berufungsführer geschaffenen Situation mit Abgabe von Bier und starkem Alkohol an die Straf- und Zivilklägerin und deren Kameraden. Der Be- rufungsführer habe den Schwächezustand der Straf- und Zivilklägerin ausgenutzt. Er könne sich nicht mit der Annahme entlasten, die Kollegen hätten sowieso fal- sche Angaben über das Alter gemacht. Der behauptete Irrtum sei definitiv nicht un- vermeidbar gewesen, weil der Berufungsführer gar nichts unternommen habe, um das wahre resp. genaue Alter zu kennen. 10. Beurteilung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen Beim Art. 187 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) handelt es sich um einen Sondertatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, welcher die fahrlässige Tatbegehung bestraft. Die objekti- ven Tatbestandsmerkmale werden in Art. 187 Ziff. 1 StGB umschrieben. Dass die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorliegend erfüllt sind, ist unbestritten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB mangels Vorsatz nicht erfüllt ist. Die Straf- und Zivilkläge- rin bestreitet diese Schlussfolgerung nicht explizit und einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb im Folgenden auf Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB verzichtet und der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 4 StGB geprüft wird. 10.2 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 187 Ziff. 4 StGB wird bestraft, wer in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, mit diesem sexuelle Handlungen begeht, bei pflicht- gemässer Vorsicht den Irrtum aber hätte vermeiden können. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das Bundesgericht hat sich unter dem alten Sexualstrafrecht verschiedentlich mit dem fahrlässigen Irrtum über das Alter des Kindes befasst, wobei an die Sorgfalts- 11 pflicht sehr hohe Anforderungen gestellt wurden: So hielt es in BGE 84 IV 103 fest, dass das Bewusstsein, das wirkliche Alter des Mädchens könnte nahe der straf- rechtlich massgeblichen Grenze liegen, zu besonderer Vorsicht veranlassen müs- se. Es sei leichtfertig, sich erst kurz vor dem Beischlaf nach dem Alter des Mäd- chens zu erkundigen, und pflichtwidrig unvorsichtig, sich damit zu begnügen, die Zweifel bloss mit einer einzigen Frage zerstreuen zu wollen. In diesem Fall war der Beschuldigte fast 15 Jahre älter als sein Opfer, und er hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, über Dritte das Alter des Mädchens zu erfahren. In BGE 85 IV 77 entschied das Bundesgericht, dass die zwei 39-jährigen Beschuldigten sich nicht auf die An- gabe des Mädchens – welches aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds keine zuverlässige Grundlage zur Annahme bot, es sei mindestens 16 Jahre alt – es sei 17 Jahre alt, hätten verlassen dürfen, weil junge Mädchen daran Gefallen fänden, von reiferen Männern ernst genommen und umworben zu werden, und dass sie oft geneigt seien, ihr jugendliches Alter durch Angabe eines höheren Alters zu tarnen, um das ihnen bekundete Interesse wachzuhalten. Auch in BGE 102 IV 277 durfte sich der Täter nicht mit der blossen Erklärung des Opfers begnügen, es sei 18 Jah- re alt. Dass das Kind in einer Bar Alkohol trinke, entbinde nicht von der Prüfungs- pflicht. Zu beurteilen war eine homosexuelle Beziehung zwischen einem 37- jährigen Mann mit einem noch nicht 16-jährigen Knaben. In BGE 100 IV 232 wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung, das Alter in Erfahrung zu bringen, nicht allzu streng genommen werden dürfe; sie hänge von den Umständen ab und es könne auch von weiteren Erkundungen abgesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte den Täter ernsthaft glauben machten, dass die Person, mit welcher er eine sexuel- le Beziehung haben möchte, bereits 16 Jahre alt sei. Scheine das Opfer 16-17- jährig, also nahe an der Schutzaltersgrenze zu sein, sei erhöhte Vorsicht geboten. Die strenge Praxis des Bundesgerichts wurde in der Lehre verschiedentlich kriti- siert (vgl. BGE 119 IV 138 E. 3. c). Nach BGE 119 IV 138 genügte ein 20-jähriger Mann, der mit einem Mädchen kurz vor dessen 16. Geburtstag verkehrt hatte, sei- ner Sorgfaltspflicht, indem er sich auf seine dreimalige Antwort, es werde in weni- gen Tagen 17, verliess. Inzwischen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass es die Sorgfaltsanforderungen im Gegensatz zum alten Recht nur in Fällen von Jugendliebe gemildert hat: Weiss ein über 25 Jähriger Mann, dass das Alter des Opfers in der Nähe des Schutzalters liegt, muss er be- sonders vorsichtig sein. Bei Anlass zu Zweifeln kann sich der Täter nicht mit der Antwort des Opfers begnügen, sondern muss sich allenfalls bei Dritten erkundigen. Die Sorgfaltspflicht des Täters ist höher, wenn der Altersunterschied gross und er- sichtlich ist (MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend: BSK StGB], N 36 zu Art. 187 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007 und 6B_813/2009 vom 20.05.2010). 10.3 Subsumtion Die Verteidigung macht geltend, der Berufungsführer habe sich gestützt auf das Gespräch mit G.________ nicht im Zweifel über das Alter der Straf- und Zivilkläge- rin befunden, weshalb auch keine Pflicht bestanden habe, tatsächliche Zweifel zu beseitigen. Sie begründet dies insbesondere damit, dass dem Berufungsführer aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Straf- und Zivilklägerin sowie der 12 Tatsache, dass sie während der halben Nacht im Ausgang unterwegs gewesen sei, gar keine Zweifel hätten aufkommen müssen. Damit verkennt die Verteidigung aber, dass das äussere Erscheinungsbild der Straf- und Zivilklägerin gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur dann den Schluss erlaubt hätte, sie sei min- destens 16 Jahre alt, wenn sie eindeutig älter als 16 Jahre alt erschienen wäre oder mit anderen Worten erheblich älter ausgesehen hätte. Der Berufungsführer machte aber gerade nicht geltend, er habe die Straf- und Zivilklägerin erheblich äl- ter eingeschätzt. Im Gegenteil ging er nach eigenen Aussagen (pag. 81 Z. 174, pag. 89 Z. 180 ff., pag. 398 Z. 42 ff.) davon aus, sie sei 17 Jahre alt, also nahe an der Schutzaltersgrenze, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhte Vorsicht geboten gewesen wäre. Unbestrittenermassen wusste der Berufungsfüh- rer, dass die Straf- und Zivilklägerin erheblich jünger gewesen ist (vgl. Replik Ziff. 3.1., pag. 560 sowie auch seine Aussagen auf pag. 78 Z. 45 ff.: «Die vier Perso- nen heisst, es waren zwei Knaben und zwei Mädchen aus Fribourg. Sie waren sicher jünger als ich. Ich denke, es waren Teenager.» und pag. 79 Z. 87 f.: «(…), ich wusste ja schliesslich, dass sie um einiges jünger ist als ich»). Der Verteidigung ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass dies nicht gleichzeitig ein Wissen des Berufungsführers darüber impliziere, dass die Straf- und Zivilklägerin noch keine 16 Jahre alt gewesen sei. Allerdings verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung genau in dieser Situation eine Vergewisserung des Täters; der Berufungsführer hätte sich somit über das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin erkundigen müssen, zumal er dem Beweisergebnis folgend über Möglichkeiten dazu verfügt hätte. Daran ändert auch nichts, dass sowohl die Brüste der Straf- und Zivilklägerin als auch die Schambehaarung gemäss Gutach- ten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin vom 28.3.2013 entsprechend dem Erwachsenentyp entwickelt waren (pag. 60). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 IV 277) sowie den Beschluss der Beschwerdekammer des Kantons Bern vom 11.8.2014 (BK 14 102) die Tatsa- che, dass die Straf- und Zivilklägerin nachts im Ausgang war und Alkohol konsu- mierte. Wie bereits im genannten Beschluss aufgeführt, kann eben nicht als unge- wöhnlich bezeichnet werden, dass sich befreundete Jugendliche im betreffenden Alter nachts heimlich aus ihrem Zimmer schleichen, um auszugehen und Alkohol zu trinken, obschon sie noch nicht 16 Jahre alt bzw. volljährig sind. Auch dieser Umstand entband den Berufungsführer somit nicht von seiner Prüfungspflicht. Zu- sammenfassend reichten vorliegend in Anbetracht der strengen bundesgerichtli- chen Praxis hierzu weder die äussere Erscheinung der Straf- und Zivilklägerin noch ihr Verhalten aus, um auf ein Alter von über 16 Jahren zu schliessen. Unerheblich ist sodann, dass die sexuellen Handlungen – zumindest nach Auffas- sung des Berufungsführers – im gegenseitigen Einverständnis erfolgten sowie dass es weder zum Beischlaf noch zum Oralverkehr gekommen ist. Die gebotene Sorg- falt ist dabei mit Blick auf die Tatbestandsverwirklichung nicht geringer geworden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich der Täter nicht einmal auf die Aussagen des Opfers verlassen (BGE 102 IV 277, BGE 85 IV 77, BGE 84 IV 104); ein ebenso strenger Sorgfaltsmassstab muss hinsichtlich des Verhaltens des Opfers gelten. So ist auch die Einwilligung des Opfers im Zusammenhang mit Art. 187 StGB grundsätzlich unbeachtlich (MAIER, a.a.O., N 47 zu Art. 187). 13 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungsführer zudem, wenn er aus- führt, subjektiv gesehen habe ein Altersunterschied von weniger als 10 Jahren zwi- schen ihm und der Straf- und Zivilklägerin vorgelegen. Zentral ist, dass die Sorg- faltspflicht des Täters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höher ist, wenn der Altersunterschied (objektiv) gross und ersichtlich ist, was vorliegend der Fall war. Der zum Tatzeitpunkt 26-jährige Berufungsführer war immerhin rund 10.5 Jah- re älter als die zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und 10 Monate alte Straf- und Zivilkläge- rin. Und schliesslich kann sich der Berufungsführer auch nicht mit dem Argument ent- lasten, dass sich der Irrtum über das Alter der Straf- und Zivilklägerin durch ein Nachfragen bei Letzterer oder bei ihren Kollegen kaum hätte beseitigen lassen. Der Entlastungsbeweis betreffend das rechtmässige Alternativverhalten ist strikt zu er- bringen, d.h. es reicht nicht, dass die Kollegen der Straf- und Zivilklägerin bzw. sie selbst möglicherweise falsche Angaben über das Alter der Straf- und Zivilklägerin gemacht hätten (vgl. BGE 131 III 115 E. 3.3.). Im Einklang mit der Vorinstanz hätte der Berufungsführer somit bei pflichtgemässer Vorsicht weitere Abklärungen betreffend das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin vornehmen müssen, was er aber nicht getan hat. Der Irrtum des Berufungsführers über das tatsächliche Alter der Straf- und Zivilklägerin ist demnach auf seine mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Da der Berufungsführer über Möglichkeiten verfügt hätte, sich erfolgreich über das Alter der Straf- und Zivilklägerin zu erkundigen, wäre der Irrtum durch entsprechendes Verhalten vermeidbar gewesen. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist der Berufungsführer demnach der (fahrlässig begangenen) sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkungen Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles und namentlich auch von der Persönlichkeit des Beschuldigten einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten. Die 1. Strafkammer weicht deshalb – bei gleich bleibenden Schuldsprüchen – von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben sind, wesentliche Zumessungsfaktoren falsch gewichtet worden sind, die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist und/oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 12. Grundlagen der Strafzumessung 14 Betreffend die Grundlagen zur Strafzumessung wird auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 455 f.). 13. Strafrahmen Der Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 14.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist – wie praktisch in allen Fällen von Art. 187 StGB bzw. von Sexualdelikten – schwer zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwi- schen Opfer und Täter (MAIER, a.a.O., N 2 zu Art. 187 StGB). Vorliegend ist es zwischen der 15 Jahre und 10 Monate alten Straf- und Zivilkläge- rin und dem 26-jährigen Berufungsführer zu einmaligem ca. 20-minütigem Petting gekommen, d.h. zum Küssen und zum Berühren von Geschlechtsteilen, nicht aber zu Oral- oder Geschlechtsverkehr oder zum Massieren des nackten Glieds des Be- rufungsführers. Obwohl die vorgenommenen Handlungen einen nicht zu bagatelli- sierenden Eingriff in das geschützte Rechtsgut darstellen, sind sie im Querver- gleich zu möglichen vorstellbaren sexuellen Handlungen als nicht sehr weitgehend zu bezeichnen. Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die sich knapp noch im Schutzalter befindende Straf- und Zivilklägerin dem Beweisergebnis fol- gend freiwillig im Hotelzimmer des Berufungsführers blieb und dass auf der Vide- osequenz (pag. 21), welche die oberinstanzlich rechtskräftigen Freisprüche der se- xuellen Handlungen im Barbereich sowie im Treppenhaus des Hotels E.________ betreffen, ersichtlich wird, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zumindest noch in diesem Zeitpunkt aktiv beteiligte. Mit der Vorinstanz ist die verursachte Verletzung insgesamt als leicht zu qualifizieren. 14.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Straf- und Zivilklägerin war wie der Berufungsführer zum Tatzeitpunkt alkoholi- siert, was Letzterem bewusst war, allerdings fehlen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, Anzeichen dafür, dass der Berufungsführer diesen Zustand absichtlich ausgenutzt haben könnte. Die Tat war nicht geplant, sondern hat sich aus der Si- tuation heraus ergeben, nachdem der Berufungsführer mit der Straf- und Zivilkläge- rin und deren Kollegen sowie F.________ Alkohol konsumiert hatte. Diese Kompo- nente wird neutral gewertet. 15 14.2 Fazit Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. 14.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 14.3.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Berufungsführer erklärte bezüglich seiner Beweggründe, die Straf- und Zivil- klägerin habe plötzlich angefangen, an ihm herumzumachen (pag. 79 Z. 62 f.), sie habe ihn ziemlich angemacht und habe ihm gezeigt, dass sie mehr von ihm wolle, weshalb sie sich schliesslich geküsst hätten (pag. 79 Z. 68 f.). Sie sei so aktiv ge- wesen und auf ihn zugekommen, da habe er ihr nicht widerstehen können (pag. 81 Z. 154 f.). Mit ihr Petting gemacht habe er, weil sie ihn erregt habe, sie sei ein jun- ges attraktives Mädchen gewesen und sehr auf ihn zugekommen. (…) Nach ein paar Bierchen sei er schwach geworden (pag. 92 Z. 310 ff.). Dass der Berufungs- führer die sexuellen Handlungen somit zusammenfassend vornahm, um seinen se- xuellen Bedürfnissen nachzukommen, ist tatbestandsimmanent und wird deshalb neutral gewertet. Ebenfalls neutral gewertet wird die Tatsache, dass der Berufungs- führer fahrlässig handelte, da dieser Aspekt bereits bei der Bestimmung des Straf- rahmens berücksichtigt wurde. 14.3.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Berufungsführer wäre trotz Alkoholeinfluss in der Lage gewesen, die sexuellen Handlungen zu vermeiden. Wie bereits erwähnt war dem Berufungsführer zum Tatzeitpunkt allerdings nicht bewusst, dass er gegen eine geltende Rechtsvorschrift verstösst, wobei dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände wurden jedoch ebenfalls bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt und sind entgegen der Vorinstanz als neutral zu werten. 14.4 Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die objektive Tatschwere aus, wo- mit dem Berufungsführer insgesamt ein leichtes Tatverschulden vorzuwerfen ist. Mit Verweis auf die Ausführungen zum objektiven Tatverschulden erachtet die Kammer die seitens der Vorinstanz dafür festgesetzte Strafe von 180 Strafeinhei- ten als zu hoch. Eine Strafe von 90 Strafeinheiten erscheint dem Tatverschulden des Berufungsführers angemessen. 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen führte die Vorinstanz zutref- fend was folgt aus (pag. 457): «Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er absolvierte seine Schulzeit zeitweise in Deutschland und zeitweise in der Schweiz. Studiert hat er in England. Der Beschuldigte lebte insge- samt 12 Jahre in der Schweiz, bevor er im April 2013 berufshalber nach H.________ (USA) zog. Dort arbeitet er als Personalberater (pag. 160 Z. 341 ff.) und lebt in komfortablen Verhältnissen. Schwieri- ge Umstände sind dem Gericht nicht bekannt. 16 Strafrechtlich ist der Beschuldigte in der Schweiz vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Erscheinung getreten. (…)» Ergänzend beizufügen bleibt, dass der Berufungsführer auch gemäss aktuellerem Strafregisterauszug vom 22.4.2015 (pag. 515) keine Vorstrafen aufweist. Das Vor- leben sowie die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers sind entgegen der Vorinstanz neutral zu werten. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Positiv zu berücksichtigen ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 457 f.) das Verhalten des Berufungsführers nach der Tat und im Strafverfah- ren: «Der Beschuldigte war bezüglich des objektiven Tatbestands grundsätzlich von Anfang an geständig. Er zeigte sich im gesamten Verfahren kooperativ und verhielt sich den Behörden gegenüber korrekt.» 15.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Berufungsführers ist als neutral einzustufen. Die Vor- instanz berücksichtigte unter diesem Titel zusätzlich den Umstand, dass dem Beru- fungsführer zu Beginn der Untersuchung aufgrund der Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin weitere Taten vorgeworfen wurden. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Aspekt nicht zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. 15.4 Fazit Die Täterkomponenten sind aufgrund des positiv zu berücksichtigenden Verhaltens des Berufungsführers nach der Tat und im Strafverfahren strafmindernd zu berück- sichtigen. 16. Konkrete Strafe Die für das leichte Tatverschulden festgesetzte Strafe von 90 Strafeinheiten ist auf- grund der Täterkomponenten, namentlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren, um 1/3 auf 60 Strafeinheiten zu reduzieren. 17. Strafart Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens, des Primats der Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB) sowie des Verschlechterungsverbots ist vorlie- gend eine Geldstrafe auszusprechen. Der Berufungsführer ist daher zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. 18. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bestimmt das Gericht nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 17 Die Vorinstanz stützte sich zur Berechnung des Tagessatzes auf die aktuellsten Aussagen des Berufungsführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, wonach er inkl. Bonus ca. USD 120‘000.00 jährlich verdiene, davon 40% Steuern inkl. Sozialabgaben bezahle und dadurch auch gleich krankenversichert sei (pag. 396 Z. 17 ff.). Daraus resultiere ein monatliches Einkommen von umge- rechnet CHF 9‘500.00 und unter Berücksichtigung von Abgaben in der Höhe von 40% ein Tagessatz von CHF 190.00. Der Tagessatz von CHF 190.00 ist zu bestätigen. Der Berufungsführer ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 190.00 zu verurteilen. 19. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BGE 134 IV 140 E. 4.3. mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dem Berufungsführer sei eine günstige Prognose zu stellen mit der Begründung, er sei vor diesem Vorfall in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und habe sich seither nach dem Wissensstand des Gerichts wohlverhalten. Er gehe in H.________ (USA) ei- ner geregelten Arbeit nach und es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass der Berufungsführer erneut straffällig würde. Der Vollzug der Geldstrafe wird deshalb aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 20. Verbindungsstrafe Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 459), wonach eine Verbin- dungsstrafe vorliegend insbesondere deshalb nicht angezeigt sei, weil ein Denkzet- tel als nicht notwendig erachtet werde, aber auch, weil der Berufungsführer zusätz- lich zu einer Übertretungsbusse verurteilt werde, ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 21. Anrechnung der Haft Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist in Anwendung von Art. 51 StGB im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. V. Zivilpunkt 22. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Genugtuung wird vorab auf die zutref- fende Zusammenfassung derselben durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 460): «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese 18 nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immateri- elle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Auflage, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen).» Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Genugtuung vor al- lem nach der Art und der Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schä- digers (BGE 125 III 412 E. 2a). Dabei werden auch alle wesentlichen Kriterien des Schädigungstatbestandes, an denen der Geschädigte beteiligt war, mitberücksich- tigt (HÜTTE, in: HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Bd. 1, 2013, S. 74). Bei Sexualdelikten sind in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit des Opfers zu gewichten (HÜTTE, a.a.O., S. 155). Nicht jede materielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Der erlittene körperliche oder see- lische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 163 E. 2.c). 23. Vorinstanz In erster Instanz machte die Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 4‘000.00 zzgl. Zins seit dem 27.1.2013 geltend (pag. 379). Gemäss den vor- instanzlichen Erwägungen insbesondere mit der Begründung, die Straf- und Zivil- klägerin habe aufgrund der Medikamente, welche sie im Rahmen der Aidspräventi- on habe zu sich nehmen müssen, stark gelitten (vgl. pag. 460; vgl. auch Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 4.12.2014, pag. 380 f., wonach die Genugtuungs- summe von CHF 4‘000.00 damit begründet wird, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen traumatisiert worden sei, namentlich durch die Einnahme der Medikamente bzw. deren Nebenwirkungen sowie durch das gesam- te für sie mühsame und belastende Verfahren). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Genugtuungssumme im Umfang von CHF 1‘000.00 inkl. Schadenszins angemessen sei (pag. 461). Dies mit folgender Begründung: Zwischen den Parteien sei es nicht zum Beischlaf gekommen und der Berufungsführer habe nicht versucht, mit seinem Penis in die Straf- und Zivilkläge- rin einzudringen, woraus folge, dass die Aidsprävention nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Straf- und Zivilklägerin dem Berufungsführer nicht ungerechtfertigt vorgeworfen hätte, sie zu solchen Handlungen gezwungen zu haben. Trotzdem sei zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der Handlungen noch im Schutzalter gewesen sei. Diese sexuellen Handlungen könnten, auch wenn sie einvernehmlich erfolgt seien, Spuren hinterlassen. 24. Berufungsführer (Berufungsbegründung vom 22.5.2015 und Replik vom 10.7.2015) 19 Der Berufungsführer beantragt in der Berufungsbegründung vom 22.5.2015 die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage. Im Falle des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern fehle es an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Selbst wenn man indessen von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ausgehe, so sei eine Genugtuung nur bei schweren Ver- letzungen zuzusprechen. Vorliegend zur Diskussion stünden sexuelle Handlungen zwischen einem 26 Jahre alten Mann und einer sich knapp noch im Schutzalter be- findlichen Jugendlichen, welche bereits zwei Monate später problemlos zulässig gewesen wären. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin die Handlungen ausdrück- lich erwünscht und sei mit diesen einverstanden gewesen. Aus den Aussagen der Zeugen, welche vor der Türe des Hotelzimmers gestanden seien, lasse sich ent- nehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin während der Handlungen lustvoll ge- stöhnt habe. Gemäss Aussagen des Berufungsführers habe sie sogar gewünscht, dass er weitergehen und den Geschlechtsverkehr vollziehen solle. Demgegenüber sei es indessen dabei geblieben, dass der Berufungsführer mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen sei. Unter all diesen Umständen liege keine objektiv schwe- re Persönlichkeitsverletzung der Straf- und Zivilklägerin vor. Bezeichnenderweise habe die Vorinstanz denn auch nicht begründet, warum die von ihr angenommenen Handlungen zu einer schweren Persönlichkeitsverletzung geführt hätten und wes- halb unter diesem Titel eine Genugtuung geschuldet sei. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin selbst Lust an den Handlungen empfunden habe, könnten allfällige psychische Belastungen auf jeden Fall nicht eine Folge des damaligen Pettings sein. Demgegenüber sei durchaus nachvollziehbar, wieso sie unter dem Verfahren, in welchem ihre Falschaussagen enttarnt worden seien, gelitten habe. Dieses für sie wohl tatsächlich belastende Verfahren sowie auch die körperlichen Folgen der Medikamenteneinnahme seien indessen Folgen ihrer Falschaussagen gewesen und nicht der sexuellen Handlungen. Insofern fehle es an der Kausalität zwischen den sexuellen Handlungen und den von ihr geltend gemachten psychischen Fol- gen. In der Replik verweist der Berufungsführer vollumfänglich auf diese Ausführungen. 25. Straf- und Zivilklägerin (Stellungnahme vom 23.6.2015 und Duplik vom 26.8.2015) Die Straf- und Zivilklägerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 23.6.2015 die voll- umfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, so auch betreffend den Zi- vilpunkt. Sie bestreitet die Ausführungen des Berufungsführers betreffend die Zivil- klage. Es sei bedeutungslos, dass die sexuellen Handlungen einige Zeit später zulässig gewesen wären, Art. 187 StGB sei erwiesenermassen verletzt gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe die Initiative ergriffen, die sexuellen Handlungen abzubrechen, weil sie damit nicht mehr einverstanden gewesen sei. Der Beru- fungsführer hätte hingegen ohne Weiteres weitergemacht. Die Vorinstanz halte kor- rekt fest, dass dem Gericht bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ein weites Ermessen zustehe. Die Straf- und Zivilklägerin sei zum Zeitpunkt der Hand- lungen noch im Schutzalter gewesen. Die sexuellen Handlungen könnten, auch wenn sie einvernehmlich stattgefunden hätten, Spuren hinterlassen. Dies sei mit Verweis auf die Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 4.12.2014 inkl. Belegen an das Regionalgericht der Fall. Diese Belege würden deutlich aufzeigen, dass die 20 Straf- und Zivilklägerin aufgrund der sexuellen Handlungen in ihrer Persönlichkeit (widerrechtlich) verletzt worden sei. Der Berufungsführer habe, nachdem er (auch) der Straf- und Zivilklägerin starken Alkohol verabreicht habe, sexuelle Handlungen zugelassen, welche die Straf- und Zivilklägerin selbst im Nachhinein abgebrochen habe, weil sie diese eben nicht mehr gewollt habe und die im Nachhinein, wie be- legt, psychische Konsequenzen, ein Leiden nach sich gezogen hätten, wie dies durch den Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts auch richtig festgehalten wor- den sei. Es gelte auch hervorzuheben, dass die Straf- und Zivilklägerin die Kritiken des Berufungsführers, der sein eigenes Verhalten gegenüber Jugendlichen und insbesondere gegenüber der Straf- und Zivilklägerin alles andere als kritisch hinter- fragt habe, nicht verdient habe. Sie sei seriös, zuverlässig und arbeite auch in der Schule gut. Die weitgehend nicht fundierten, abwertenden Bemerkungen und An- schuldigungen des Berufungsführers würden bis heute dazu beitragen, die schmerzhaften Empfindungen der Straf- und Zivilklägerin zu steigern. In der Duplik verweist die Straf- und Zivilklägerin auf diese Ausführungen. 26. Beurteilung durch die Kammer Dem vorinstanzlichen Beweisergebnis zufolge ist es zwischen dem Berufungsfüh- rer und der Straf- und Zivilklägerin im Hotelzimmer des Berufungsführers weder zum Beischlaf gekommen noch hat Ersterer versucht, mit dem Penis in Letztere einzudringen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin anfänglich Gegenteiliges behaup- tet hat (pag. 119 Z. 223 f., pag. 120 Z. 257 ff., pag. 143 Z. 95 ff., vgl. auch Anzeige- rapport pag. 10 ff.). Im Einklang mit der Vorinstanz wäre die Aidsprävention nicht nötig gewesen und die damit verbundenen Nebenwirkungen wären nicht eingetre- ten, wenn die Straf- und Zivilklägerin nicht ungerechtfertigt behauptet hätte, dass solchen Handlungen stattgefunden haben. Betreffend die psychischen Folgen des Vorfalls können anhand der seitens der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin eingereichten Belege (pag. 382 ff.) keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden: So ist nicht auszuschliessen, dass die psy- chischen Belastungen nicht Folge des erfolgten Pettings mit dem Berufungsführer, sondern vielmehr Folge des für die Straf- und Zivilklägerin wohl belastenden Ver- fahrens darstellen, welches sie mit den ungerechtfertigten und schwer wiegenden Vorwürfen der Vergewaltigung massgeblich mitgestaltet bzw. erweitert hat. So oder anders ist die Kammer der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche in objektiver und sub- jektiver Hinsicht das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigten würde. Obwohl bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht von Bedeutung, gilt es betreffend den Ge- nugtuungsanspruch zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich nur noch knapp im Schutzalter befand, sie sich mindestens zu Beginn aktiv beteiligte und Indizien vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, dass sie die sexuellen Handlungen im Hotelzimmer des Berufungsführers zumindest teilweise eher be- grüsst denn abgelehnt hat (vgl. die Aussagen von G.________, pag. 143 Z. 80 ff., wonach er deutlich gehört habe, wie die Straf- und Zivilklägerin gestöhnt habe. Die Geräusche seien eindeutig sexueller Natur gewesen. (…) Es habe auch niemand um Hilfe gerufen; ebenso I.________, pag. 102 Z. 85 ff., welcher Geräusche sexu- 21 eller Natur gehört habe, wobei die Geräusche nach Vergnügen und nicht nach ei- ner Notsituation getönt hätten; und schliesslich beteuerte auch der Berufungsfüh- rer, die sexuellen Handlungen seien zu keiner Zeit gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin erfolgt, pag. 81 Z. 192 ff.). Zusammenfassend liegt nach Ansicht der Kammer keine Persönlichkeitsverletzung der Straf- und Zivilklägerin vor, welche das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigen würden. 27. Kosten Für die Beurteilung der Zivilklage sind erstinstanzlich keine Verfahrenskosten aus- geschieden worden. VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Die dem Kanton Bern für den Freispruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils auferlegten anteilsmässigen Verfah- renskosten von CHF 2‘449.50 sind rechtskräftig (vgl. Ziff. VIII./I./1. hiernach). Der angefochtene Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils wurde oberinstanzlich bestätigt. Die Verurtei- lung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘449.50 wird bestätigt. 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist abgesehen von seinen Anträgen zu bereits rechtskräftigen Punkten und vom Zivilpunkt, welcher oberinstanzlich eine Kostenausscheidung von 1/5 rechtfertigt, vor oberer Instanz unterlegen. Er hat daher 4/5 der oberinstanzli- chen Kosten von pauschal CHF 1‘500.00, ausmachend CHF 1‘200.00, zu tragen. CHF 300.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. 29. Entschädigung 29.1 Berufungsführer Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ge- genüber dem Staat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr 22 aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Gegenüber der Privatklägerschaft besteht ein Ersatzanspruch nur bezüglich der durch Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). 29.1.1 Erste Instanz Die dem Berufungsführer vor erster Instanz zugesprochene Entschädigung von CHF 2‘862.00 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie die ihm zugesprochene persönliche Entschädigung von CHF 100.00 für seine Beteiligung am Verfahren sind unangefochten geblieben und deshalb rechtskräftig (vgl. Ziff. VIII./I./1. hiernach). 29.1.2 Obere Instanz Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Berufungsführer im Umfang seines Obsiegens im Zivilpunkt, d.h. im Umfang von 1/5, Anspruch auf ei- ne Entschädigung in der Höhe von CHF 771.10 (1/5 von CHF 3‘855.60 gemäss Honorarnote vom 9.6.2016). 29.2 Straf- und Zivilklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 29.2.1 Erste Instanz Die Verteidigung der Privatklägerschaft machte vor der Vorinstanz für die Zeit vom 28.1.2013 – 20.3.2014 (Vorverfahren) einen Aufwand von 35.25 Stunden (pag. 411 ff.) und vom 13.8.2014 – 22.12.2014 (Hauptverfahren) einen Aufwand von 30.30 Stunden (pag. 416 ff.) zu je CHF 300.00 pro Stunde, ausmachend CHF 10‘625.00 bzw. CHF 6‘750.00 (exkl. Auslagen und MwSt.), geltend. Die Vorinstanz kürzte so- wohl den Stundenansatz auf CHF 270.00 als auch den zeitlichen Aufwand auf 30 bzw. 25 Stunden. Sie erachtete damit ein Honorar von insgesamt CHF 16‘780.80 (CHF 9‘331.00 für das Vorverfahren und CHF 7‘449.80 für das Hauptverfahren; in- kl. Auslagen und MwSt.) als angemessen (pag. 462 Ziff. 2.2.). Davon wurde der Privatklägerschaft ¼ für die im Vorverfahren entstandenen (ausmachend CHF 2‘332.75) und ½ der im Hauptverfahren entstandenen Kosten (ausmachend CHF 3‘724.90), insgesamt ausmachend CHF 6‘057.65 (inkl. Auslagen und MwSt.), als Entschädigung zugesprochen. Der Berufungsführer hat der Privatklägerschaft entsprechend des von der Vorin- stanz als angemessen erachteten Aufwands (vgl. pag. 462 Ziff. 2.2.) damit insge- samt eine Entschädigung von CHF 6‘057.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. 23 29.2.2 Obere Instanz Auch im oberinstanzlichen Verfahren machte die Rechtsbeiständin der Privatklä- gerschaft einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend (pag. 582 ff.). In Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 462 Ziff. 2.2) ist der Stun- denansatz auch für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 270.00 zu kürzen. Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Privatklägerschaft zu 4/5 obsiegt, weshalb der Berufungsführer ihr für die notwendigen Aufwendungen gestützt auf die von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Kostennote vom 15.09.2015 (pag. 582 ff.) eine Entschädigung von CHF 4‘234.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen hat (4/5 von 5‘293.60; 17.05 Stunden à CHF 270.00, ausmachend CHF 4‘603.50, zzgl. Auslagen von CHF 298.00 und MwSt. von CHF 392.10). VII. Verfügungen 30. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 31. Übrige erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der üb- rigen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty/Foto und Signalement, pag. 158) erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 24 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 22.12.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Handlung mit Kindern, angeblich mehrfach begangen am 27.1.2013 z.N. C.________ a) im Barbereich des Hotels E.________ b) im Treppenhaus des Hotels E.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘962.00 (CHF 2‘862.00 für die Ver- teidigungskosten, CHF 100.00 für persönliche Umtriebe) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘675.00 (Gerichtsgebühren CHF 1‘600.00, CHF 75.00 Un- tersuchung) und Auslagen von CHF 774.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘449.50, an den Kanton; 2. A.________ in Anwendung der Art. 13 Abs. 1 KStrG i.V.m. Art. 47, 106 Abs. 1-3 und 333 StGB schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 27.1.2013 in Saanen, durch Abgabe von Vodka-Mischgetränk an Personen unter 18 Jahren; 3. A.________ für den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht mit einer Busse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. (Betreffend die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten vgl. Ziff. II./2. hiernach). 25 II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 27.1.2013 in Saanen in seinem Hotelzimmer im Hotel E.________ z.N. C.________ ; und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 190.00, ausmachend total CHF 11‘400.00; unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft sowie unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘449.50; 3. zu 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ von CHF 6‘057.65 für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren inkl. Vorverfahren; 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ von CHF 4‘234.90 für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. 1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage sind 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 771.10 (1/5 von CHF 3‘855.60, inkl. Auslagen und MwSt.) für seine Verteidigungskosten ausgerichtet. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 26 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der übri- gen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty/Foto und Signalement) erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 15. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Rampa i.V. Gerichtsschreiberin Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27