2. unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 14‘769.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz; 3. unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘952.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz; 4. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘520.00, trägt der Kanton Bern; 5. die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern.