vom 28. August 2016 (pag. 591 f.) abzustellen. Diese ist noch zu ergänzen, um das Honorar für die Berufungsverhandlung im Umfang von zwei Stunden, insgesamt ausmachend CHF 500.00, und die hälftige Reisepauschale (Art. 10 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), ausmachend CHF 150.00, beides zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 Prozent. Insgesamt wird die Entschädigung somit festgesetzt auf CHF 5‘952.75. 16 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.