13. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich von der Anschuldigung der versuchten Widerhandlung gegen das AHVG freigesprochen. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erstals auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 3‘520.00 wird bestätigt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art.