15 gegen den negativen Leistungsbescheid. Es ist ohne weiteres rechtmässig, die Abklärungen der IV als ungenügend zu erachten, betreffend Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsberechtigung eine andere Meinung zu vertreten und die zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente einzusetzen. Der Beschuldigte hat keine vorsätzlich unwahren oder unvollständigen Angaben gemacht, um eine IV-Leistung zu erwirken. Folglich ist er von der Anschuldigung der versuchten Widerhandlung gegen das AHVG freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung