Da er die Besserung seines Gesundheitszustandes der Strafklägerin gemeldet hatte, durfte er vielmehr darauf vertrauen, dass diese die notwendigen gesundheitlichen Abklärungen vornehmen würde. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das rechtliche Vorgehen des Beschuldigten nicht strafbar sein kann. Er zog sein IV-Gesuch nicht zurück und beschritt den Rechtsweg