Es ist beweismässig nicht erstellt, dass es sich bei der beobachteten Tätigkeit des Beschuldigten um eine Erwerbstätigkeit gehandelt hätte und dass diese Erwerbstätigkeit mit seinem der Strafklägerin gegenüber angegebenen Gesundheitszustand nicht vereinbar gewesen wäre. Es kann somit nicht von einer für eine allfällige Anspruchsberechtigung wesentlichen Änderung gesprochen werden, die der Beschuldigte in seiner konkreten Situation als meldepflichtig hätte erkennen müssen. Da er die Besserung seines Gesundheitszustandes der Strafklägerin gemeldet hatte, durfte er vielmehr darauf vertrauen, dass diese die notwendigen gesundheitlichen Abklärungen vornehmen würde.