Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Personen, die keine Sozialversicherungsleistungen beziehen, kann jedoch nicht weiter gehen, als diejenige für Leistungsbezüger, deren Meldepflicht sich auf für den Leistungsanspruch wesentliche Änderungen beschränkt. Es ist beweismässig nicht erstellt, dass es sich bei der beobachteten Tätigkeit des Beschuldigten um eine Erwerbstätigkeit gehandelt hätte und dass diese Erwerbstätigkeit mit seinem der Strafklägerin gegenüber angegebenen Gesundheitszustand nicht vereinbar gewesen wäre.