Allenfalls hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus offen über seine Tätigkeit auf der Baustelle in Biberist informieren müssen und damit anlässlich des Verlaufsgesprächs unvollständige Angaben gemacht, in der Absicht, unberechtigte Leistung zu erwirken. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Personen, die keine Sozialversicherungsleistungen beziehen, kann jedoch nicht weiter gehen, als diejenige für Leistungsbezüger, deren Meldepflicht sich auf für den Leistungsanspruch wesentliche Änderungen beschränkt.