31 Abs. 1 ATSG und folglich auch die Strafbestimmung von Art. 87 Abs. 5 AHVG, mit welcher die Verletzung dieser Meldepflicht geahndet wird, keine Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzufügen, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, wenn dadurch eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (KIESER, N. 8 zu Art. 31 ATSG). Das Bestehen einer Meldepflicht bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall. Massgebend ist die Umschreibung der zumutbaren Aufmerksamkeit, wobei etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen ist (KIESER, N. 12 zu Art. 31 ATSG).