14 ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine direkte strafrechtliche Folge wird an das Nichterfüllen der Mitwirkungspflicht nicht geknüpft, unter Umständen kann ein solches Verhalten jedoch unter Art. 87 Abs. 1 AHVG (unwahre oder unvollständige Angaben) subsumiert werden. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.