Neben der Auskunftspflicht erfasst die Mitwirkungspflicht etwa das Ausfüllen der Anmeldeformulare, die Teilnahme an Untersuchungen und Begutachtungen, das Einreichen von Unterlagen oder die Meldung von veränderten Verhältnissen (KIESER, N. 24 zu Art. 31 ATSG). Art. 43 Abs. 3 ATSG enthält die verwaltungsrechtlichen Folgen der unentschuldbaren Nichterfüllung der Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten. Der Versicherungsträger kann in diesem Fall aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen