87 Abs. 5 AHVG). Art. 87 AHVG findet auch Anwendung auf Personen, die auf dieselbe Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen (Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG; sog. Mitwirkungspflicht).