Es ist nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte Tätigkeiten übernommen hätte, welche nach seiner damaligen Schilderung seines Gesundheitszustandes unmöglich gewesen wären. Absichtliche unwahre oder unvollständige Angaben zum Gesundheitszustand durch den Beschuldigten erachtet die Kammer als beweismässig nicht erstellt. Es bleibt unter dem rechtlichen Aspekt zu prüfen, ob die fehlende Meldung der Tätigkeit auf der Baustelle in Biberist strafrechtlich von Bedeutung ist. III. Rechtliche Würdigung