Von einer Erwerbstätigkeit kann beweismässig nicht ausgegangen werden. Diese beobachtete Tätigkeit und deren Nichtmeldung an die Strafklägerin belegen sodann nicht, dass der Beschuldigte bewusst seinen Gesundheitszustand wahrheitswidrig schlechter als tatsächlich gegeben darstellen wollte. So hatte er vorgängig eine Besserung und den Wunsch nach einem Arbeitsversuch bei der Strafklägerin gemeldet und sich bei seinen behandelnden Ärzten nach seiner Arbeitsfähigkeit erkundigt. Es ist nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte Tätigkeiten übernommen hätte, welche nach seiner damaligen Schilderung seines Gesundheitszustandes unmöglich gewesen wären.