13 im Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis am 7. November 2012 nachweislich schlechter darstellte, als er diesen tatsächlich subjektiv empfand. Kein Arzt hat bei ihm eindeutig eine übertriebene Schmerzdarstellung konstatiert. Seine Aussagen im Strafverfahren wirken glaubhaft. Der Beschuldigte gab anlässlich des Verlaufsgesprächs nicht von sich aus Auskunft über seine bei der BvO im Frühjahr 2011 beobachteten Tätigkeit auf einer Baustelle in Biberist, wo er einen Freund/Verwandten bei der Bauführung unterstützte. Von einer Erwerbstätigkeit kann beweismässig nicht ausgegangen werden.