331 Z. 2 ff.). Gerade da der Beschuldigte teilweise Aussagen machte, die ihn allenfalls selbst belasten könnten, wirken sie glaubhaft und keineswegs berechnend. Seine Angaben zur Besserung seines Gesundheitszustands stehen in Einklang mit seinen Aussagen anlässlich des Verlaufsgespräches vom 30. Mai 2011. Insgesamt sind den Aussagen des Beschuldigten keine Hinweise auf absichtlich unwahre oder unvollständige Aussagen gegenüber den Strafklägerin zu entnehmen. 10.8 Beweisergebnis Die Kammer kommt beweiswürdigend zu folgendem Schluss: Die vom Beschuldigten geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden waren (versicherungs)medizinisch nicht objektivierbar.