Sein Anwalt habe die ganzen Sachen geführt. Dieser schaue für ihn und seine Angelegenheiten. Er wisse nicht, warum das Ganze nun zur Polizei komme (pag. 174 Z. 58-66). Der Beschuldigte wusste beim Vorwurf durch den befragenden Polizisten offenbar nicht weiter und verwies mehrmals auf seinen Anwalt (pag. 174 Z. 65 und 71; pag. 175 Z. 90). Dieses Unverständnis des Beschuldigten und seine Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2014 machte der Beschuldigte insgesamt glaubhafte und nachvollziehbare Aussagen (vgl. pag.