12 Die RAD-Ärzte stellen also fest, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten vor Frühling 2011 aus somatischer und psychiatrischer Sicht nicht nachweislich schlechter war als ab Frühling 2011. Daraus ist zu folgern, dass die Beschwerden des Beschuldigten (versicherungs)medizinisch während Jahren kaum objektivierbar waren. Ein Schluss auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten lässt sich daraus hingegen nicht ziehen. Anzumerken ist, dass die beiden RAD Ärzte weder von Simulation noch von Aggravation des Beschuldigten schreiben.