Alle ärztlichen Berichte würden keinerlei Hinweise auf einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, objektivierbaren Gesundheitsschaden somatischerseits enthalten. Daraus sei zu folgern, dass somatischerseits der Gesundheitszustand des Beschuldigten vor Frühling 2011 nicht nachweislich schlechter gewesen sei (pag. 142). Auch Dr. med. G.________ kam in seinem Bericht zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschuldigten sei vor Frühling 2011 nicht objektivierbar schlechter gewesen. Wenn jetzt von Besserung gesprochen werde, so müsse man sich fragen, was sich denn gebessert haben soll (pag. 143).