10.6 RAD Berichte vom 21. Februar 2012 und vom 8. März 2012 Der RAD wurde von der Strafklägerin angefragt, ob der Gesundheitszustand des Beschuldigten vor Frühling 2011 objektivierbar schlechter gewesen sei und wenn ja, wie das Zumutbarkeitsprofil vor Frühling 2011 ausgesehen habe (pag. 141 und pag. 143). Dr. med. H.________ hielt fest, aus somatischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Alle ärztlichen Berichte würden keinerlei Hinweise auf einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, objektivierbaren Gesundheitsschaden somatischerseits enthalten.