Dr. G.________ hielt somit zwar klar fest, im Untersuchungszeitpunkt sei keine versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Krankheit feststellbar. Sagte aber auch, dass nicht feststellbar sei, dass der Beschuldigte bezüglich seiner subjektiv empfundenen Schmerzen übertreiben würde. Auch aus diesem Bericht schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin seinen Gesundheitszustand nicht nachweisbar schlechter präsentierte, als er ihn selbst tatsächlich empfand. 10.6 RAD