11 zweiten Teil des Verlaufsgesprächs seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt haben soll, als dieser in Tat und Wahrheit war. Aus der zurückhaltenden Auskunftserteilung kann nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe die von ihm erwähnten Beschwerden nicht mehr gehabt. So gab er an, er könne ja mit jedem reden und wolle trotz Schmerzen wieder hochkommen (pag. 132). Zutreffend ist ausserdem, dass er, wie bereits mehrfach erwähnt, der Strafklägerin bereits im Dezember 2010 angekündigt hatte, er wolle einen Arbeitsversuch machen.