Er erwähnte die Tätigkeit auf oder für die Baustelle nicht, es wurde seitens des Befragenden jedoch auch keine Frage gestellt, bei der sich aus der Sicht des Beschuldigten deren Erwähnung absolut zwingend aufgedrängt hätte. Vorsätzlich unwahre oder unvollständige Aussagen zum Gesundheitszustand sind dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer in diesem ersten Gesprächsteil nicht nachweisbar. Im zweiten Teil des Verlaufsgesprächs wurde der Beschuldigte nach den mit seinem Fahrzeug gefahrenen Strecken gefragt. Er erwähnte verschiedene, auch lange Strecken, so nach Solothurn, Bern und auch Luzern und St. Gallen, nicht aber nach Biberist.