10 Der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszustand und seinem Tagesablauf den Beobachtungen anlässlich der BvO diametral widersprechen sollen, kann die Kammer nicht folgen. Der Beschuldigte sagte keineswegs, dass er nicht fähig wäre, leichte Tätigkeiten auszuführen. Er erwähnte die Tätigkeit auf oder für die Baustelle nicht, es wurde seitens des Befragenden jedoch auch keine Frage gestellt, bei der sich aus der Sicht des Beschuldigten deren Erwähnung absolut zwingend aufgedrängt hätte.