Denn wie der Beschuldigte später im zweiten Gesprächsteil ausführte, erachtete er selbst seine Tätigkeit auf der Baustelle nicht als Erwerbstätigkeit oder erwerbsähnlich, sondern als Hilfsbereitschaft (pag. 132). Wie bereits erläutert, kann auch aus den Erkenntnissen aus der BvO nicht gefolgert werden, dass er tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Wie oben festgehalten, nimmt die Kammer daher keine Erwerbstätigkeit an (vgl. Ausführungen oben unter Ziffer 10.3).