Er erwähnte einige Beispiele von Tätigkeiten, nicht jedoch seine Besuche auf der Baustelle in Biberist. Auch erwähnte er nicht, dass er mit dem Auto häufig dort hin fuhr, sagte aber immerhin von sich aus, es könne sein, dass er von L.________ nach Bern (auch eine längere Strecke) fahre (pag. 128). Auch die Tatsache, dass er angab, keine Erwerbstätigkeit oder erwerbsähnliche Tätigkeit auszuüben, kann nicht als Lüge gewertet werden. Denn wie der Beschuldigte später im zweiten Gesprächsteil ausführte, erachtete er selbst seine Tätigkeit auf der Baustelle nicht als Erwerbstätigkeit oder erwerbsähnlich, sondern als Hilfsbereitschaft (pag.