Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund die beobachteten Aktivitäten des Beschuldigten auf der Baustelle nicht als Erwerbstätigkeit einzuordnen. 10.4 Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011 Dem Beschuldigten wurde eingangs des Gesprächs mitgeteilt, es gehe darum, den Gesundheitszustand und die daraus entstehenden Einschränkungen festzuhalten (pag. 127). Der Beschuldigte erschien ohne seinen Anwalt zum Gespräch. Auf Frage, wie es ihm gehe, gab der Beschuldigte an, es sei noch nicht so wie erwünscht. Es gehe zwar ein bisschen besser, aber es sei noch nicht der Normalzustand (pag. 127). Er gab an, wenn es ihm schlecht gehe und er Alpträume habe, sei er total versteift im Nacken und es gehe