Er verfügt über keine beruflichen Qualifikationen zur Bauführung. Es wurden denn auch keine Abklärungen mit den Verantwortlichen der Baustelle vorgenommen, woraus sich ergeben hätte, dass ein Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare Verpflichtung vorgelegen hätte. Der Beschuldigte sagte aus, er habe keine Entschädigung für seine Hilfe erhalten. Der Hauseigentümer habe ihm einmal das Auto aufgetankt (pag. 423). Eine entschädigte Arbeit ist somit nicht nachweisbar. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund die beobachteten Aktivitäten des Beschuldigten auf der Baustelle nicht als Erwerbstätigkeit einzuordnen.