9 ten keine körperlichen Einschränkungen beobachtet werden konnten, lässt sich somit nicht schliessen, dass er nicht an den von ihm bei den Ärzten beschriebenen Schmerzen litt. Der festgestellte Umfang der Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Baustelle von meist wenigen Stunden pro Tag ist sehr bescheiden. Der Beschuldigte selbst betrachtete seine Tätigkeit in nachvollziehbarer Weise nur als Hilfeleistung (vgl. unten Ziff. 10.4 zum Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011). Er verfügt über keine beruflichen Qualifikationen zur Bauführung.