Die beobachtete Tätigkeit wäre mit diesem Anforderungsprofil durchaus vereinbar gewesen. Die Strafklägerin war spätestens seit Dezember 2010 über die Besserung und den Wunsch eines Arbeitsversuches informiert, hat selbst aber keine gesundheitlichen Abklärungen vorgenommen. Aus der Feststellung im BvO-Bericht, dass beim Beschuldig-