Eine solche ging zudem bereits aus dem Bericht der Klinik E.________ vom 2. Juli 2010 hervor, welche der Strafklägerin mit Schreiben des Rechtsanwalts des Beschuldigten vom 27. August 2010 übermittelt wurde (Dok. 54 der IV-Akten). Der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. med. J.________, sagte sodann aus, dass es schon vorstellbar sei, dass der Beschuldigte diskutieren und in die Knie habe gehen können (pag. 338 Z. 34 f.). Dr. D.________ und Dr. J.________ attestierten dem Beschuldigten im Frühling 2011, wie bereits erwähnt, eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leichte Tätigkeiten. Die beobachtete Tätigkeit wäre mit diesem Anforderungsprofil durchaus vereinbar gewesen.