nicht um eingehende medizinische Berichte, da die Erkenntnisse nicht begründet wurden. Dennoch können sie bei der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden, da sie die Besserung, die der Beschuldigte auch der Strafklägerin gemeldet hatte, bestätigen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Bemühungen des Beschuldigten, mit Einverständnis seiner Ärzte einen Arbeitsversuch zu starten, deutlich gegen ein Vortäuschen von gesundheitlichen Beschwerden sprechen. 10.3 Erkenntnisse aus der BvO Aus dem BvO-Bericht geht hervor, es habe festgestellt werden können, wie der Beschuldigte regelmässig auch längere Strecken mit seinem Personenwagen gefahren sei.