Das Belastungsprofil sei mit dem behandelnden Hausarzt abzusprechen (pag. 247 f.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 gelangte Rechtsanwalt C.________ dann an Dr. J.________. Dieser gab eine theoretische Beurteilung der Belastbarkeit des Beschuldigten ab. Er riet zu einer leichten körperlichen Tätigkeit und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 Prozent ein (pag. 271). Zwar handelt es sich bei den Äusserungen von Dr. D.________ und Dr. J.________ nicht um eingehende medizinische Berichte, da die Erkenntnisse nicht begründet wurden.