Stattdessen liess sie eine Observation durchführen. Die Gründe dieses Vorgehens sind im vorliegenden Strafverfahren jedoch nicht zu eruieren. Relevant ist einzig, dass der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin einen verbesserten Gesundheitszustand und den Wunsch nach Eingliederungsmassnahmen kundtat.