Bereits zuvor, ab dem 15. Februar 2011, wurde allerdings die Observation des Beschuldigten (BvO) durchgeführt. Noch mit Schreiben vom 18. Mai 2011 schrieb die Strafklägerin an Rechtsanwalt C.________, die Suche nach einer geeigneten Begutachterstelle laufe noch (pag. 280). Das Vorgehen der Strafklägerin ist für die Kammer nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf den Wunsch des Beschuldigten nach Eingliederungsmassnahmen reagierte sie nicht, sondern liess ihn im Glauben, er werde demnächst stationär begutachtet, um herauszufinden, ob er allenfalls aggraviert oder simuliert. Stattdessen liess sie eine Observation durchführen.