und übermittelte ihm einen Fragenkatalog zum Thema eines Arbeitsversuches (pag. 220 f.). Erst mit Schreiben vom 7. Februar 2011 wurde die Strafklägerin tätig und stellte eine Untersuchung bei Dr. med. I.________ an der Privatklinik F.________ in Aussicht (pag. 224). Auf die gemeldete Verbesserung des Gesundheitszustandes und den Wunsch des Beschuldigten nach einem Arbeitsversuch ging sie nicht ein. Am 25. Februar 2011 schrieb Dr. I.________, er könne keine stationäre Begutachtung durchführen (pag. 225). Bereits zuvor, ab dem 15. Februar 2011, wurde allerdings die Observation des Beschuldigten (BvO) durchgeführt.