Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, es sei lediglich beiläufig auf den Wunsch des Beschuldigten, einen Arbeitsversuch zu machen, hingewiesen worden. Eine Reaktion der Strafklägerin auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig. Es liegt jedoch ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts vom 26. Januar 2011 vor, in dem dieser vorbrachte, von der Strafklägerin keine Antwort erhalten zu haben (pag. 222). Am 21. Januar 2011 wandte sich Rechtsanwalt C.________ an den behandelnden Psychiater des Beschuldigten, Dr. med. D.________ und übermittelte ihm einen Fragenkatalog zum Thema eines Arbeitsversuches (pag.