schuldigte nicht den Eindruck gehabt eine Erwerbstätigkeit auszuführen. Die geringe Aktivität habe inhaltlich zu weit von seiner effektiven beruflichen Tätigkeit weg gelegen und die körperliche Belastung im Vergleich dazu sei zu gering gewesen. Am Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011 habe der Beschuldigte Fragen zum Thema Gesundheitszustand beantwortet. Die Verneinung einer Erwerbstätigkeit oder erwerbsähnlichen Tätigkeit durch den Beschuldigten sei korrekt gewesen. Es sei sodann abwegig, davon auszugehen, der Beschuldigte habe mit der Vorlage des Arztberichts von Dr. med. D.________ zum Arbeitsversuch für den Fall, dass er «entdeckt» würde, zugewartet.