Sie seien daher nicht unvoreingenommen gewesen. Wenn der Beschuldigte sich weiterhin an die Auffassung halte, welche seinen subjektiven Wahrnehmungen entspreche und dies weiterhin so äusserte, so könne das nicht strafbar sein (pag. 574 f.). Bezüglich der mit der BvO erfassten Tätigkeit des Beschuldigten auf der Baustelle stehe fest, dass es keinen Arbeitsvertrag gegeben habe, welcher den Beschuldigten zu einer Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet habe. Er habe auch kein Entgelt erhalten. Der Beschuldigte sei während mehrerer Tage der Beobachtungszeit nicht auf der fraglichen Baustelle gewesen.