9. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten brachte in seinem Plädoyer vor der ersten Strafkammer unter anderem Folgendes vor: Aus den Akten gehe unmissverständlich hervor, dass die Strafklägerin, die Fallverantwortliche, Dr. G.________ und Dr. H.________ vom RAD in diesem Fall von allem Anfang an eine klare Meinung gehabt hätten, welche offensichtlich mit der Polarisierung der verschiedenen Seiten bei sogenannten Schleudertraumafällen in Zusammenhang stehe. Sie seien daher nicht unvoreingenommen gewesen.