In der Folge habe der Beschuldigte weiterhin an seinem IV-Gesuch festgehalten. Er habe die Angaben zu seinem Gesundheitszustand auch in der abschliessenden Untersuchung durch Dr. med. G.________ vom 30. Juni 2011 aufrechterhalten. Schliesslich habe er den abschlägigen Entscheid der IV vom 20. März 2012 ein zweites Mal an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Er habe auch vor dieser Instanz noch an den gestellten Leistungsbegehren festgehalten, bis das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen habe (pag. 499 f. = S. 44 f. der Urteilsbegründung).