5 zweiten Teil des Gesprächs habe der Beschuldigte auf entsprechende Vorhalte die gemachten Beobachtungen zugegeben und den Bericht von Dr. med. D.________ bezüglich eines Arbeitsversuches eingereicht. Der Beschuldigte habe der Strafklägerin gegenüber anlässlich des Gesprächs vom 30. Mai 2011 absichtlich unwahre bzw. zumindest unvollständige Angaben über seinen Gesundheitszustand und seine Betätigungsmöglichkeiten gemacht, um eine ihm nicht zustehende Versicherungsleistung zu erwirken. In der Folge habe der Beschuldigte weiterhin an seinem IV-Gesuch festgehalten.