8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ging davon aus, dass es dem Beschuldigten spätestens im Zeitraum der BvO, d.h. von Februar bis Mai 2011, deutlich besser ging als in der Anfangsphase. Der Beschuldigte habe die Strafklägerin am Verlaufsgespräch vom 30. Mai 2011 absichtlich nicht offen, sondern nur unvollständig und nicht in ausreichendem Masse über seinen aktuellen Gesundheitszustand bzw. seine wahren Betätigungsmöglichkeiten informiert. Anlässlich des ersten Teils des Verlaufsgesprächs vom 30. Mai 2011 habe er seine Tätigkeiten auf der Baustelle in Biberist mit keinem Wort erwähnt.