Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten dementsprechend für diesen Zeitraum frei. Da dieser Teilfreispruch unangefochten blieb, ist vorliegend ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis am 7. November 2012 zu beurteilen. Die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung sind daher ebenfalls soweit möglich auf diesen Zeitraum bzw. auf die für diesen Zeitraum relevanten Beweismittel zu beschränken.