Entsprechend fehle ein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass der Beschuldigte von Anfang an absichtlich unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht, namentlich simuliert oder aggraviert, habe. Für den vom Strafbefehl mitumfassten Zeitraum von Dezember 2008 bis und mit dem 29. Mai 2011 (Vortag des Verlaufsgespräch) sei kein strafbares Verhalten des Beschuldigten auszumachen (pag. 498 = S. 43 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten dementsprechend für diesen Zeitraum frei.