Die Vorinstanz nahm eine umfassende Beweiswürdigung vor (pag. 470 ff. = S. 15 ff. der Urteilsbegründung). Sie würdigte die zahlreichen medizinischen Berichte und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte in einer Anfangsphase nach dem Unfall vom 23. Dezember 2007, die zeitlich nicht genau definiert werden könne, tatsächlich an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe. Entsprechend fehle ein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass der Beschuldigte von Anfang an absichtlich unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht, namentlich simuliert oder aggraviert, habe.