Danach fand am 30. Juni 2011 eine Untersuchung des Beschuldigten beim RAD statt (pag. 136 ff.). Nach Einsprache des Beschuldigten gegen den negativen Vorbescheid der Strafklägerin vom 23. November 2011 holte diese erneut einen Bericht beim RAD ein (pag. 141 ff.) und wies das IV-Gesuch des Beschuldigten schliesslich mit Verfügung vom 20. März 2012 zum zweiten Mal ab (pag. 147 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen (pag. 152 ff.). Das Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der Beschuldigte hat nie IV- Leistungen bezogen. Die Vorinstanz nahm eine umfassende Beweiswürdigung vor (pag.